|
1. |
Name
und Sitz des Vereins |
|
a. |
Der
Verein führt den Namen "Förderverein für Städtepartnerschaften
der Stadt Schlüchtern e.V."
(Kurzform: "Partnerschaftsverein"). |
|
b. |
Sitz
des Vereins ist Schlüchtern. Die Eintragung in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Schlüchtern
wird nach der Gründungsversammlung beantragt. |
|
2. |
Zweck/Gemeinnützigkeit/Mittelverwendung |
|
a. |
Der
Förderverein für Städtepartnerschaften der Stadt Schlüchtern
e.V. verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung |
|
|
-
der Völkerverständigung und der internationalen Freundschaft, |
|
|
-
der Zusammenarbeit auf allen Gebieten des kulturellen und
gesellschaftlichen Lebens und
- der Begegnung einzelner Bürgerinnen/Bürgern und von Gruppen
aus den Partnerstädten. |
|
b. |
Der
Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege der
partnerschaftlichen Beziehungen
zwischen der Stadt Schlüchtern und seinen Partnerstädten
verwirklicht. |
|
|
Der Verein unterstützt dabei die Aktivitäten
aller Vereine, Institutionen und Verbände sowie die persönlichen
Kontakte der Bürgerinnen und Bürger mit dem Ziel einer
Vertiefung und Festigung der Partnerschaft. Die Förderung des
Austausches und der Begegnung von Schülern, Auszubildenden und
anderen Jugendgruppen haben dabei einen hohen Stellenwert. |
|
c. |
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke. |
|
d. |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. |
|
e. |
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. |
|
f. |
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Schlüchtern zur
Verwendung für gemeinnützige Zwecke. |
|
3. |
Mitgliedschaft |
|
Mitglied kann jede
natürliche und juristische Person werden; insbesondere Vereine,
Verbände, Institutionen und Unternehmen als kooperative
Mitglieder. Über die Aufnahmen entscheidet der Vorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft ist mit der
Beitrittserklärung zu beantragen. |
|
4. |
Jahresbeiträge |
|
Die Jahreshauptversammlung beschließt mit
einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
die Höhe des an den Verein abzuführenden Betrages. Beiträge,
Spenden und sonstige Einnahmen dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. |
|
5. |
Beendigung der Mitgliedschaft |
|
Die Mitgliedschaft
endet durch Auflösung des Vereins, Austritt, Ausschluss oder
Tod. |
|
Der Ausschluss kann
erfolgen, wenn ein Mitglied |
|
|
-
seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt
(nach zwei Abmahnungen),
- gegen die Interessen des Vereins verstößt oder
- das Ansehen des Vereins schädigt. |
|
Über den Ausschluss
des Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit
Zweidrittelstimmenmehrheit.
Der Austritt ist schriftlich zum Ende eines Jahres an den
Vorstand zu richten. |
|
6. |
Organe |
|
Die Organe des
Vereins sind: |
|
|
-
die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Ausschüsse |
|
7. |
Die
Mitgliederversammlung |
|
Einmal im Jahr
beruft der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung im
ersten Quartal ein. |
|
Die
ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: |
|
|
-
Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
- Jahresbericht des Kassenführers
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Beratung und Entscheidung über ordnungsgemäß eingebrachte
Anträge |
|
Der Vorsitzende oder
sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Über die
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die
von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben sind.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
die für die Eintragung im Vereinsregister erforderliche Zahl
stimmberechtigter Mitglieder, die im BGB bestimmt ist, anwesend
ist.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
Wahlen sind auf Antrag geheim durchzuführen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den
Vorstand einberufen, wenn die Interessen des Vereins es
erfordern oder wenn dies durch mehr als ¼ der Vereinsmitglieder
mit gleichzeitiger Begründung des Antrages schriftlich verlangt
wird.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen
mindestens 14 Tage schriftlich oder - sofern die Voraussetzungen
gegeben sind - per E-Mail vor der Versammlung.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich mindestens
8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen oder
können mit ¾-Mehrheit der Anwesenden in die Versammlung
eingebracht werden. |
|
8. |
Der
Vorstand des Vereins besteht aus |
|
- der
Vorsitzenden/dem Vorsitzenden
- der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden
Vorsitzenden
- der Schriftführerin/dem Schriftführer
- der Kassenführerin/dem Kassenführer
- mindestens 4, max. 8 Beisitzerinnen/Beisitzern
- einer Beisitzerin/einem Beisitzer (Vertretung der
Stadtverordnetenversammlung)
- einer Beisitzerin/einem Beisitzer (Vertretung des Magistrats) |
|
Beisitzerinnen/Beisitzer in Vertretung von
Stadtverordnetenversammlung und Magistrat können in
Personalunion mit anderen Vorstandspositionen wahrgenommen
werden, sofern diese den Gremien angehören.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem 1.
Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden sowie der
Kassenführerin/dem Kassenführer. Zwei von ihnen vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er ist berechtigt, Ausschüsse unter Einbeziehung von lokal
relevanten Gruppen oder Institutionen einzusetzen, die über den
Magistrat der Stadt einzuladen sind.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. |
|
9. |
Auflösung des Vereins |
|
Die Auflösung des
Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung wobei
¾ der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. |
|
10. |
Auflösung des Vereins |
|
Die
Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 19.11.2003 in
Schlüchtern, Kulturhaus Synagoge, beschlossen und tritt mit
sofortiger Wirkung in Kraft. |
|
JarocinFameck
2003 Schlüchtern
2012
|
|
|
Bankverbindung: Kreissparkasse Schlüchtern, BLZ: 530 513 96,
Konto-Nr.: 29696 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Partnerschaftsverträge |
|
|
PROJEKT STÄDTEPARTNERSCHAFT ZWISCHEN DEN STÄDTEN JAROCIN/Polen UND SCHLÜCHTERN
Gemeinsame Vereinbarung der Stadt Jarocin in Polen und der Stadt Schlüchtern
in Deutschland über die
Partnerschaft und die Zusammenarbeit vom
24. Oktober 2003 repräsentiert durch die Unterzeichner.
[Mehr
...]
|
|